Das Dezernat wird geleitet von Rechtsanwalt Hahn, welcher erfolgreicher Absolvent des Lehrgangs zum Arbeitsrecht ist und seit über 10 Jahren schwerpunktmäßig auf diesem Gebiet als Rechtsanwalt tätig ist. Dabei werden gleichsam Arbeitnehmer, Betriebsräte sowie mittelständische Firmen beraten und im Bedarfsfall außergerichtlich und gerichtlich in sämtlichen Gebieten des Arbeitsrechts kompetent vertreten. Unsere Mandanten kommen inzwischen aus dem gesamten Bundesgebiet von Berlin bis München und Flensburg bis Aachen zu uns! Dies mag vor allem daran liegen, dass wir in fast allen gerichtlichen Verfahren eine Einigung vor dem Gerichtstermin erzielen und damit insbesondere Kündigungsschutzklagen ohne Gerichtstermin erfolgreich beendet werden können. Dies entlastet sowohl Arbeitnehmer wie Arbeitgeber und natürlich auch die Gerichte. Als besonderen Service bietet die Rechtsanwaltskanzlei eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch einen Rechtsanwalt an.
zum Sachverhalt:
Unsere Mandantin arbeitete als Servicekraft in einem größeren Restaurant. Nach Feierabend kam es zu einem Streit mit der Chefin, worauf hin diese unsere Mandantin nach Hause schickte. Am nächsten Tag fand unsere Mandantin ein Kündigungsschreiben in ihrem Briefkasten. Auf diesem wurde unserer Mandantin fristlos gekündigt. Die Folge der fristlosen Kündigung war eine sofortige Sperrfrist durch die Agentur für Arbeit. Sie bat uns um Hilfe, da sie die fristlose Kündigung für unverhältnismäßig hielt. Insbesondere sei dies eine normale Meinungsverschiedenheit gewesen, deren Auslöser das Verhalten der Chefin gewesen sei.
unsere Vertretung:
Aufgrund der fristlosen Kündigung war unsere Mandantin mittellos, sodass wir eine Klage auf Basis von Prozesskostenhilfe einreichen konnten. Da unabhängig von dem Grund und dem Umfang des Streits keinerlei Abmahnung vorausgegangen war, regte wir bei der Chefin wegen der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung einen Vergleichsabschluss an. Die fristlose Kündigung wurde in eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist umgedeutet. Zudem erhielt unsere Mandantin eine hohe Abfindung. Nur widerwillig gab die Chefin ebenfalls ihr Einverständnis zur Übersendung eines guten Abschlusszeugnisses. Aufgrund dieses Zeugnisses war es für unserer Mandantin kein Problem, umgehend eine neue Arbeitsstelle zu finden. Besonders begeister war unsere Mandantin davon, dass sie nicht einmal zu Gericht musste.
zum Sachverhalt:
Unser Mandant arbeitete als langjähriger Mitarbeiter im Bauamt. Im Rahmen einer Baumaßnahme wurde er gefragt, ob er Reste von der Baustelle, die entsorgt werden müssten, noch gebrauchen könnte. Er nahm das Angebot an und holte die Reste ab. Der Arbeitgeber bekam dies mit und verdächtigte den Mandanten, bestochen worden zu sein. Es wurde sofort ohne den Mandanten zu befragen, eine Anzeige bei der Polizei gestellt, die gegen den Mandanten ermittelte. Im weiteren Verlauf stellte der Mandant das Missverständnis klar. Das Verfahren wurde eingestellt. Den Arbeitgeber interessierte dies nicht, er kündigte fristlos.
unsere Vertretung:
Wir legten bei Gericht Kündigungsschutzklage ein. Neben der Sache selbst, deckten wir noch auf, dass die Kündigung ohne Einhaltung der 2-Wochen-Frist ausgesprochen wurde, da der Arbeitgeber schon längst von den Vorfällen wusste. Da der Mandant keine Abfindung wollte, vereinbarten wir im Vergleichswege die Fortsetzung der Beschäftigung beim Arbeitgeber, nachdem dieser seine schlechten Chancen eingesehen hatte.
zum Sachverhalt:
Der Mandant war als Fernfahrer beschäftigt und fiel dann wegen Rückenbeschwerden einige Wochen aus. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, die Kündigung auszusprechen.
unsere Vertretung:
Wir legten Kündigungsschutzklage ein, da es keinen Kündigungsgrund gab. Ein längerer Krankheitsausfall ist selbstverständlich kein Kündigungsgrund. Da der Mandant Prozesskostenhilfe erhielt, musste er auch nicht unsere Gebühren direkt erstatten. Im Prozess machte der Richter deutlich, was er von derartigen Methoden von Speditionen hält und erklärte, er werde uns rechtgeben. Der Chef und sein Anwalt erkannten daher kleinlaut die Klage an, so dass die Kündigung aus der Welt war. Der Mandant wollte dennoch noch für die Spedition weiterfahren, weshalb er nicht auf eine Abfindung hinauswollte
zum Sachverhalt:
Unsere Mandantin aus Hamburg war bei der Gemeinschaftspraxis als Medizinische Fachangestellte tätig. Wegen eines Umzuges musste sie das Arbeitsverhältnis dann jedoch selbst kündigen. Mit ihrem Vorgesetzten hatte sie immer ein sehr gutes Verhältnis. Deswegen wollte sie auch das sehr gute Zeugnis wie abgesprochen erhalten. Nunmehr reagiert der Vorgesetzte jedoch auf Ihre Kontaktaufnahme nicht mehr. Offensichtlich hat der Vorgesetzte ihr die Kündigung persönlich übel genommen.
unsere Vertretung:
Die Mandantin wendete sich an uns und wir boten an, ein entsprechendes Schreiben an den Arbeitgeber mit der Aufforderung der Ausstellung eines sehr guten Zeugnisses vorzunehmen. Aufgrund unserer Erfahrungen empfohlen wir, dem Arbeitgeber ein vorgeschriebenes Zeugnis zur Unterschrift vorzulegen. Dieses Zeugnis entwickelten wir zusammen mit unserer Mandantin. Nach unserem Schreiben erhielten wir von dem Arbeitgeber ein angepasstes Zeugnis zurück. In vielen Teilen entsprach dieses jedoch lediglich einer befriedigenden Benotung. Wir beharrten darauf hin gegenüber dem Arbeitgeber auf dem vereinbarten sehr guten Zeugnis und drohten für den Fall der Weigerung eine Klage an. Die Arztpraxis erstellte daraufhin das von uns und unserer Mandantin gewünschte Zeugnis.
zum Sachverhalt:
Unsere Mandantin arbeitete als MTA / MFA in einer Hautarztpraxis. Nach der Geburt ihres ersten Kindes ging sie in Elternzeit. Als sie die Arbeitsstelle nach Ende der Elternzeit wieder antreten wollte, erhielt sie von den Ärzten die ordentliche Kündigung. Da es sich jedoch um eine große Arztpraxis handelte, und es auch nach der Elternzeit für sie genug zu tun gegeben hätte, fragte sie bei uns nach den Erfolgschancen für eine Kündigungsschutzklage nach.
unsere Vertretung:
Die Praxis beschäftigte über zehn Vollzeit Mitarbeiter, sodass der Schwellenwert zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nach Paragraf 23 Kündigungsschutzgesetz überschritten war. Die Argumentation, der Arbeitsplatz der Mandantin sei inzwischen weggefallen, konnte auch vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Außerdem wurde keine Sozialauswahl durchgeführt. Der Arbeitgeber hätte auch prüfen müssen, ob andere Mitarbeiter anstatt der Mandantin für eine Kündigung infrage kommen. Damit war die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Nach Festlegung des ersten Gerichtstermins nahmen wir Kontakt mit den Ärzten für eine mögliche Einigung auf. Nach einigen Telefonaten von Herrn Rechtsanwalt Hahn mit der Rechtsanwaltskanzlei des Arbeitgebers einigte man sich auf eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Mandantin erhielt eine Abfindung in Höhe von 6500 €. Außerdem fügten wir dem Vergleich ein entsprechendes sehr gutes Endzeugnis bei, welches sich die Ärzte verpflichteten, zu unterschreiben. Aufgrund der guten Lage auf dem Arbeitsmarkt war es für die Mandantin kein Problem, schnell eine neue Stelle zu finden.
zum Sachverhalt:
Unser Mandant arbeitete als Pfleger auf einer Station im Krankenhaus. Nach einem Unfall war der Mandant längere Zeit krankgeschrieben. Als er seine Arbeit nach der Genesung wieder antreten wollte, teilte man ihm mit, dass er auf seiner Station nicht mehr arbeiten könne. Als Grund wurde die Verletzung angegeben, welche unser Mandant bei dem Unfall erlitten habe. Der Mandant beteuerte, dass er keine weiteren Einschränkungen durch den Unfall habe und bestand darauf, weiterhin auf der Station eingesetzt zu werden. Dennoch blieb die Personalabteilung dabei, dass unser Mandant versetzt worden sei.
unsere Vertretung:
Unser Mandant nahm mit uns Kontakt auf und bat uns, die Versetzung rückgängig zu machen. Er liebte die Tätigkeit auf der dortigen Station und wollte nicht auf die Intensivstation versetzt werden. Wir machten in einem außergerichtlichen Schreiben deutlich, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Versetzung nicht vorgelegen haben. Die Versetzung war daher rechtswidrig. Wir drohten ein entsprechendes Klageverfahren an. Die Gegenseite sah ein, dass die Versetzung, unter anderem auch wegen der fehlenden Einbindung des Betriebsrates, rechtswidrig gewesen war. Unser Mandant wurde sofort wieder auf seiner alten Position beschäftigt. Als weiterer Vorteil der Beauftragung stellte unser Mandant fest, dass der Vorgesetzte nach unserem Schreiben auch sonst einen höflicheren Umgangston pflegte und unseren Mandanten nicht mehr von oben herab behandelte.
Wir fassen zusammen:
Fristlose Kündigung: Eine Kündigungsschutzklage ist in den meisten Fällen dringend anzuraten. Die Erfolgschancen sind meistens sehr gut! Wie hoch die Erfolgschancen sind, erfahren Sie bei unserer kostenlosen Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Die Kosten müssen Sie nicht scheuen, da das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt wurde und Sie somit als Arbeitsloser Prozesskostenhilfe bekommen, wenn Sie kein ausreichendes Vermögen haben. Auch hierzu erfahren Sie durch den Rechtsanwalt in der kostenlosen Beratung
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