Für unsere Mandanten ist häufig die Genugtuung einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung wichtig, wobei dies einhergeht mit der Verarbeitung des Erlebten. In zweiter Linie geht es unseren Mandanten dann aber auch um ein angemessenes Schmerzensgeld. Eine häufige
Frage ist die nach der Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes. Diese Frage lässt sich einfach beantworten: Die Höhe des Schmerzensgeldes wird in Deutschland entsprechend des jeweiligen Falles ermittelt, wobei vergleichbare Sachverhalte, zu denen bereits Urteile ausgesprochen wurden, zur Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes herangezogen werden.
Diese Urteile sind in den sogenannten Schmerzensgeld-Tabellen zusammengefasst. Aufgabe des Rechtsanwalts ist es dann, den jeweils zu beurteilenden Fall möglichst genau in dieses System der bereits beurteilten Fälle einzuordnen.
Dies sind nur wenige Beispiele aus unserer täglichen Arbeit. Dabei machen wir die Ansprüche unserer Mandanten nicht nur außergerichtlich geltend. Wir helfen unseren Mandanten auch, wenn Sie den Weg zur Schlichtungsstelle oder zum Gericht gehen wollen. Im Vorfeld helfen wir bei der Beurteilung erstellter Gutachten der Schlichtungsstellen oder des MDK und der medizinischen Behandlungsunterlagen, die regelmäßig über unsere Rechtsanwaltskanzlei angefordert werden.
Das Medizinrecht ist eine Materie, die eine Rechtsanwaltskanzlei vor die Frage stellt, ob sie grundsätzlich Ärzte oder grundsätzlich Patienten vertreten möchte. Viele der größeren Rechtsanwaltskanzleien haben sich dafür entschieden, Krankenhäuser und Ärzte zu vertreten. In unserer Rechtsanwaltskanzlei werden im Bereich des Medizin- und Arzthaftungsrechts hingegen seit vielen Jahren ausschließlich Patienten vertreten. So kommen wir nicht in Interessenkonflikte und können die Rechte der Patienten ganz unvoreingenommen wahrnehmen.
Wann verjähren die Ansprüche aus einem Behandlungsfehler?
Seit dem 1.1.2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist von vertraglichen oder deliktischen Ansprüchen einheitlich 3 Jahre, § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt entsprechend § 199 Absatz 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von den Umständen erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen, die seinen Anspruch begründen (also z.B. dass der Patient überhaupt geschädigt wurde oder dass er wegen der Behandlung einen Anspruch auf Schadensersatz hat). Die absolute Verjährungsfrist beträgt nach § 199 Absatz 3 Nr. 1 BGB hierbei grundsätzlich 10 Jahre, so dass auch ohne Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände die Ansprüche nach 10 Jahren verjährt sein können.
Allerdings können die Ansprüche des Patienten auch auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen – was im Arzthaftungsrecht regelmäßig der Fall ist – und verjähren dann erst nach 30 Jahren.
Die Verjährung wird nach § 203 BGB in dem Zeitraum gehemmt, in dem Verhandlungen zwischen den Parteien laufen. Das Schlichtungsverfahren hemmt die Verjährung, soweit der Schadensersatzpflichtige am Schlichtungsverfahren beteiligt ist. Durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien (z.B. Erklärung über den Verzicht der Erhebung der Verjährungseinrede) kann die Verjährung bis zu einer Dauer von 30 Jahren ausgedehnt werden, siehe § 202 Absatz 2 BGB.
Gerne prüfen wir für Sie im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung, ob Ihre Ansprüche bereits verjährt sind oder Sie diese noch geltend machen können.
Wie aber fühlt sich der Mandant bzw. Patient?
Als Rechtsanwalt, der im Medizinrecht tätig ist, sollte man sich auch in den Mandanten, der ja zugleich Patient ist, versetzen können. Wir halten diese Fähigkeit für sehr wichtig und so schätzen unsere Mandanten bei uns auch, dass wir die rechtliche Angelegenheit immer auch im Einklang mit ihren Bedürfnissen als Patienten bearbeiten.
Der Patient fühlt sich häufig in einer Zwickmühle!
Der Patient fühlt sich unserer Erfahrung nach häufig in einer Zwickmühle, denn auf der einen Seite leidet er wegen des Behandlungsfehlers unter zum Teil schweren körperlichen Beeinträchtigungen und dafür erwartet er eine Art von Genugtung, ohne genau zu wissen, ob sich diese Genugtuung überhaupt einstellen wird. Viele Patienten wünschen sich dabei in erster Linie, dass ihr behandelnder Arzt seinen Fehler als Behandlungsfehler überhaupt anerkennt und dass er dafür auch freiwillig eine Entschädigung in Form einer Geldleistung zahlt. Anderseits, und dies bringt den Mandanten dann häufig in eine Zwickmühle, besteht gegenüber dem Arzt häufig noch ein gewisser "Restrespekt", so dass der Mandant nicht sicher ist, ob er seine Ansprüche bereits mithilfe eines Rechtsanwalts geltend machen soll.
Allerdings wird sich der Mandant dann auch bewusst, dass für seine Verarbeitung der Geschehnisse eine Anerkennung des Behandlungsfehlers durch den Arzt notwendig erscheint. Deshalb überwiegt nach unserer Erfahrung letztlich fast immer der Wunsch nach Genugtung und Anerkennung des Behandlungsfehlers durch die Ärzteschaft. Dabei haben wir im Laufe der Jahre festgestellt, dass eine schnelle Klärung der Ansprüche auch der Verarbeitung des Behandlungsfehlers durch den Mandanten bzw. Patienten dient, denn langwierige außergerichtliche oder gerichtliche Verfahren mit den Ärzten und Versicherungen führen dem Mandanten die Geschehnisse immer wieder vor Augen.
Hier können wir Ihnen helfen, einen schnellen Abschluss zu erreichen.
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