Ihre Scheidungsanwälte
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Wenn wir die unterschriebene Vollmacht, die Kopie der Heiratsurkunde von Ihnen zurückerhalten haben, beginnt bei uns der Auftrag bzw. das Mandat, den Scheidungsantrag zu erstellen und bei Gericht einzureichen. Ab diesem Zeitpunkt entstehen erst tatsächlich Kosten für Sie.
Wir erstellen nun in der Regel innerhalb eines Werktages einen Entwurf des Scheidungsantrags für Sie. Diesen senden wir Ihnen zur Freigabe per E-Mail an Ihre E-Mail-Adresse zu.
Das Gericht sendet nun an die Eheleute Formulare über die Auskünfte zu Versorgungsausgleich. Diese Auskünfte sind notwendig, damit die Ausgleichsansprüche der Eheleute untereinander für das Versorgungsausgleichsverfahren, dass automatisch bei jeder Scheidung vom Gericht durchgeführt wird, errechnet werden können. Nur bei einer Ehe von weniger als drei Jahren wird das Versorgungsausgleichsverfahren nur dann durchgeführt, wenn ein Ehegatte dies beantragt (§ 3 VersAusglG).
Größter Zeitverlust in allen Scheidungsverfahren: Es ist nun an den Eheleuten, die übersandten Formulare auszufüllen. In Scheidungsverfahren hat sich herausgestellt, dass hier häufig sehr viel Zeit verloren geht, weil die Eheleute die Formular zum Versorgungsausgleich nicht ans Gericht übersenden.
Am einfachsten ist folgendes Vorgehen: Rufen Sie bei der Zweigstelle der deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe an und lassen Sie sich einen Termin geben. Sie nehmen zu diesem Termin die Formulare einfach mit und übergeben sie dem Sachbearbeiter, mit der Bitte diese für sie auszufüllen und ans Gericht zu übersenden. Dies macht der Sachbearbeiter unserer Erfahrung nach gerne. So verlieren Sie keine wertvolle Zeit und müssen sich keine Gedanken darüber machen, ob Sie die Formulare richtig ausgefüllt haben. Außerdem werden die Formulare gleich auch noch ans Gericht übersandt. Sie erleichtern sich damit die Arbeit sehr. Wenn dies getan ist, müssen Sie nur noch auf den Scheidungstermin warten! Die Scheidung ist so gut wie geschafft!
Am Tag des Scheidungstermin sollten Sie einplanen, circa 15 Minuten vor dem Termin im Gericht zu sein. Einer unserer Terminsanwälte wird Sie dort direkt vor dem Gerichtssaal begrüßen.
Die Scheidung selbst dauert in der Regel nur wenige Minuten. Das Gericht muss die Parteien von Amts wegen anhören und fragt daher noch einmal alle Daten aus dem Scheidungsantrag ab. Hier wird also insbesondere gefragt, ob die Nemen und Adressen der Eheleute stimmen, das Heiratsdatum stimmt, wie die Trennung erfolgt ist und ob das Trennungsdatum stimmt. Dann fragt das Gericht, ob beide Eheleute die Scheidung wirklich wollen und nicht mehr daran glauben, dass die Ehe noch einmal wiederhergestellt werden kann. Wenn es minderjährige Kinder gibt, fragt das Gericht, ob hier wirklich alles einvernehmlich gerreglt ist. Wenn dies alles abgefragt ist, wird noch einmal über den Versorgungsausgleich und den Entwurf des Beschlusses zum Versorgungsausgleich gesprochen. Ale letztes spricht das Gericht die Scheidung aus. Da sie bei einer einvernehmlichen Scheidung nur von einem Anwalt vertreten werden, um Kosten zu sparen, wird die Scheidung erst 4 Wochen später rechtskräftig. Wenn beide Eheleute einen eigenen Anwalt haben, können die Anwälte auch auf Rechtsmittel verzichten, so dass die Scheidung dann noch am selben Tag rechtskräftig wird.
wichtiger Hinweis:
Wenn Sie später die Papiere vom Gericht erhalten, sollten Sie darauf achten, dass Sie den Scheidungsbeschluss mit dem so genannten Rechtskraftzeugnis "Ausfertigung" oder "Ausgefertigt" auf jeden Fall aufheben und sicher verwahren, denn es das amtliche Dokument, mit dem Sie ihre Scheidung nachweisen können. Dies wird z.B. nötig, wenn Sie eine Namensänderung vornehmen möchten.
Die Trennungszeit beginnt, wenn beide Ehegatten die Trennung quasi offiziell verkünden. Dies geschieht zum Beispiel dadurch, dass Verwandte und Freunde von der Trennung informiert werden. In der Regel geschieht die Trennung räumlich dann durch den Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung. Es ist allerdings auch möglich, dass die Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung durchgeführt wird. Häufig haben Ehegatten eine solche Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung schon räumlich durchgeführt, indem sie zum Beispiel zum Schlafen unterschiedliche Räume der Wohnung benutzen und sich auch innerhalb der Wohnung in getrennten Räumen aufhalten. Das Gericht erkennt eine solche Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung allerdings erst dann an, wenn auch eine wirtschaftliche Trennung durchgeführt wurde. Dies ist in der Regel unproblematisch, wenn die Ehegatten schon immer eine getrennte Kontenführung hatten. Getrennte Konten sind also in der Regel für die wirtschaftliche Trennung ebenfalls erforderlich.
Grundsätzlich kann der Scheidungsantrag erst nach Ablauf des Trennungsjahrs eingereicht werden, weil spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, also des Scheidungstermins, das Trennungsjahr abgelaufen sein muss. Da allerdings das Gericht in der Regel mindestens drei Monate benötigt, um den Scheidungstermin vorzubereiten, reichen wir grundsätzlich, wenn dies von den Ehegatten gewünscht ist, den Antrag bereits drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahr ein. Dies ist allerdings dann nicht möglich, wenn die Scheidung mit einem Verfahrenskostenhilfeantrag verbunden wird, denn das Gericht kann dann den Scheidungsantrag für nicht schlüssig erklären, da eben das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Alternativ kann man aber auch den Verfahrenskostenhilfeantrag erst dann stellen, wenn das Trennungsjahr definitiv abgelaufen ist.
Während der Ehezeit wurden von den Ehegatten so genannte Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben, also zukünftige Ansprüche auf Altersversorgung z.B. bei der deutschen Rentenversicherung. Diese Ansprüche werden von Amts wegen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ausgeglichen. Dazu muss zunächst eine so genannte Kontenklärung erfolgen, bei der zugleich errechnet wird, welche Ansprüche während der Ehezeit erworben wurden, denn nur diese Ansprüche müssen ausgeglichen werden.
Nein! In drei Fällen, wird kein Versorgungsausgleich durch das Gericht durchgeführt. Zum einen dann, wenn die Eheleute den Versorgungsausgleich durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung wirksam ausgeschlossen haben. Zum anderen dann, wenn der Versorungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG wegen einer Ehe von bis zu drei Jahren nicht zwingend stattfinden muss. Zu guter Letzt findet ein Versorungsausgleich nach § 6 VerAusglG dann nicht statt, wenn die Versorgungsausgleichsansprüche nur geringfügig sind.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antrag vom Anwalt bei Gericht eingereicht wurde, dauert das Scheidungsverfahren in der Regel mindestens 3 bis 4 Monate. Muss mit dem Scheidungsverfahren auch der so genannte Versorgungsausgleich gemacht werden, kann dies das Scheidungsverfahren erheblich verzögern. Selbst wenn der Rechtsanwalt die Ehegatten darauf hinweist, dass sie die Fragebögen zum Versorgungsausgleich ausgefüllt möglichst schnell wieder ans Gericht zurücksenden müssen, vergehen hier häufig viele Wochen, weil die Ehegatten diese Auskunftsbögen leider doch nicht schnell ans Gericht zurücksenden, sondern sich mitunter viele Wochen Zeit lassen.
Ja! Sind nach Einreichung des Scheidungsantrags durch den Rechtsanwalt bereits drei Monate vergangen, haben beide Ehegatten die Fragebögen zeitig zurm Gericht zurückgesandt und sind beide mit der Abtrennung des Versorungsausgleichs einverstanden, muss das Gericht auf Antrag des Rechtsanwalt den Versorungsausgleich abtrennen und kann dann einen Scheidungstermin festlegen. In der Regel geschieht dies innerhalb von 2 bis 4 Wochen, so dass auch dann das Scheidungsverfahren 4 bis 5 Monate gedauert hat.
Noch ein Beispiel:
Ehemann verdient 1.500,00 € Netto
Ehefrau verdient 800,00 € Netto
zusammen Verdienst 2.300,00 € Netto x 3 = 6.900,00 € + 1.000,00 € für den Versorgungsausgleich = 7.900,00 € Streitwert
Gerichtskosten aus Tabelle dann: 552,00 + 1.204,87 € Anwaltskosten = 1.756,87 € voraussichtliche Gesamtkosten der Scheidung
Streitwert | Gerichtskosten | Anwaltsgebühren | Gesamtkosten | |||
Verfahrens- und Terminsgebühr | inkl. MwSt. und inkl. 20,00 € Auslagenpauschale |
= Gerichtskosten + Anwaltskosten | ||||
500 € | 114,00 € | 63,70 € | 58,80 € | 169,58 € | 283,58 € | |
1.000 € | 174,00 € | 114,40 € | 105,60 € | 285,60 € | 459,60 € | |
1.500 € | 234,00 € | 165,10 € | 152,40 € | 401,63 € | 635,63 € | |
2.000 € | 294,00 € | 215,80 € | 199,20 € | 517,65 € | 811,65 € | |
3.000 € | 357,00 € | 288,60 € | 266,40 € | 684,25 € | 1.041,25 € | |
4.000 € | 420,00 € | 361,40 € | 333,60 € | 850,85 € | 1.270,85 € | |
5.000 € | 483,00 € | 434,20 € | 400,80 € | 1.017,45 € | 1.500,45 € | |
6.000 € | 546,00 € | 507,00 € | 468,00 € | 1.184,05 € | 1.730,05 € | |
7.000 € | 609,00 € | 579,80 € | 535,20 € | 1.305,65 € | 1.959,65 € | |
8.000 € | 672,00 € | 652,60 € | 602,40 € | 1.517,25 € | 2.189,25 € | |
9.000 € | 735,00 € | 725,40 € | 669,60 € | 1.683,85 € | 2.418,85 € | |
10.000 € | 798,00 € | 798,20 € | 736,80 € | 1.850,45 € | 2.648,45 € | |
13.000 € | 885,00 € | 865,80 € | 799,20 € | 2.005,15 € | 2.890,15 € | |
16.000 € | 972,00 € | 933,40 € | 861,60 € | 2.159,85 € | 3.131,85 € | |
19.000 € | 1.059,00 € | 1.001,00 € | 924,00 € | 2.314,55 € | 3.373,55 € | |
22.000 € | 1.146,00 € | 1.068,60 € | 986,40 € | 2.469,25 € | 3.615,25 € | |
25.000 € | 1.233,00 € | 1.136,20 € | 1.048,80 € | 2.623,95 € | 3.856,95 € |
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