Ein Soldat auf Zeit kann einen Antrag auf vorzeitige
Entlassung aus der
Bundeswehr nach § 55 SG dann stellen, wenn es für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde, länger im Dienst der
Bundeswehr zu verbleiben. Allerdings sind die Anforderungen an einen Antrag auf vorzeitige
Entlassung aus der
Bundeswehr nach § 55 SG besonders hoch. Daher ist ein solcher Antrag besonders gut zu begründen. Herr Rechtsanwalt Bergmann, als
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, sowie unsere Rechtsanwälte, die im Wehrrecht tätig sind, können Sie über Ihre Möglichkeiten der vorzeitigen
Entlassung aus der
Bundeswehr nach § 55 SG gerne beraten und Ihnen Ihre Möglichkeiten aufzeigen. Eine solche
telefonische Ersteinschätzung ist immer
kostenlos bei der Kanzlei SHB.
§ 55 SG ist übrigens auch bei Zeitsoldaten, die Sanitäter oder Ärzte bei der Bundeswehr waren, einschlägig, so dass auch diese Berufsgruppen der Bundeswehr einen entsprechenden Entlassungsantrag stellen können.
Bislang konnten sie aber trotz Gewissenskonflikt keinen KDV-Antrag stellen, da hierfür nach der Begründund des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben das Rechtschutzinteresse fehlte. Nur in wenigen Einzelfällen haben wir trotz dieser erheblichen, rechtlichen Einschränkungen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben solche Kriegsdienstverweigerungsanträge von Sanitätern positiv beschieden bekommen. Diese Anerkennungen bildeten aber die absolute Ausnahme.
Nun aber hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 11.11, BVerwG 6 C 31.11) am 22.02.2012 entschieden, dass Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes auch einen Anspruch auf KDV-Antrag haben, so dass das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben nun ein Anerkennungsverfahren durchführt, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen. Bisher wurde Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag aberkannt. Durch die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eröffnen sich neue Möglichkeiten auch für Sanitäter und Ärzte bei der Bundeswehr, diese vorzeitig mittels KDV-Antrag wegen eines Gewissenskonfliktes zu verlassen. Am 19.03.2012 war es dann soweit: Wir hatten unmittelbar nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für einen ersten Sanitäter einen KDV-Antrag gestellt und nun wurde dieser am 19.03.2012 als Kriegsdienstverweigerer vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben anerkannt. Es wurde also Geschichte geschrieben!