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Anwalt für Wehrrecht und Kriegsdienstverweigerung
Wir helfen Ihnen bundesweit bei der Abwicklung von wehrrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Widerspruchsverfahren gegen Leistungsbescheide der Bundeswehr wegen der Rückforderung von Ausbildungskosten) und insbesondere bei der Kriegsdienstverweigerung von Zeitsoldaten (SaZ), Berufssoldaten, freiwillig Wehrdienstleistenden (FWDL), Reservisten und Ungedienten sowie bei allen Fragen rund um das Wehrrecht. Unsere Rechtsanwaltskanzlei bearbeitet im Bereich Wehrrecht erfolgreich jährlich hunderte Mandate. Wir haben bereits vor einigen Jahren einen Wehrrechtsratgeber zum Thema Musterung, Ausmusterung und Kriegsdienstverweigerung herausgegeben.
Bei der Durchsetzung Ihres KDV-Antrages spielt es für uns keine Rolle, ob Sie freiwillig Wehrdienst (FWDL) leisten, SaZ 4, SaZ 8 oder SaZ 12 (Zeitsoldat) sind, als Berufssoldat dienen, Reservist sind oder noch nie bei der Bundeswehr waren und ungedient sind. Durch die Spezialisierung unserer Rechtsanwälte können wir Ihnen immer genau sagen, wie Sie am besten reagieren sollten und vor allem, was Sie auf keinen Fall tun dürfen. So kann allen Betroffenen schnell und unkompliziert geholfen werden.
Lesen Sie hier auf unserer speziellen Seite zum Wehrrecht und zur Kriegsdienstverweigerung von Soldaten:
Kriegsdienstverweigerung als Zeitsoldat (SaZ) und Berufssoldat
Wenn Sie professionelle Hilfe von einem Rechtsanwalt für Wehrrecht benötigen, werden wir Sie beraten und anschließend alle notwendigen Erklärungen gegenüber den Behörden für Sie abgeben. Ist erst einmal ein Rechtsanwalt eingeschaltet, geht alles meistens ziemlich schnell und wo Behörden und Vorgesetzte bei Ihnen nicht reagieren wollten, haben Sie auf einmal innerhalb weniger Tage Ergebnisse. Im Schnitt dauert die Verfahrensdauer eines KDV-Antrages bei Zeitsoldaten min. 12 Wochen.
Als Sanitäter oder Arzt konnten Sie in der Vergangenheit keinen KDV-Antrag stellen. Das BVerwG (BVerwG 6 C 11.11, BVerwG 6 C 31.11) hat am 22.02.2012 entschieden, dass Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes auch einen Anspruch haben, dass das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein Anerkennungsverfahren durchführt, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen. Bisher war es immer so, dass Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hatten. Diese neue Rechtsprechung des BVerwG gibt ganz neue Möglichkeiten für Sanitäter und Ärzte bei der Bundeswehr, diese vorzeitig mittels KDV-Antrags wegen eines Gewissenskonfliktes zu verlassen.
Sind Sie Zeitsoldat, Berufssoldat, FwDL, Reservist oder Ungedient, beraten wir Sie bei Ihrem Kriegsdienstverweigerungsantrag und führen das Kriegsdienstverweigerungsverfahren für Sie durch. Wir übersenden Ihnen umfangreiche Unterlagen, anhand derer Sie Ihren Kriegsdienstverweigerungsantrag schreiben können. Anschließend prüfen wir diesen für Sie und vertreten Sie gegenüber den Behörden. Es ist nicht nötig, dass wir einen persönlichen Termin vereinbaren. Alles notwendige können Sie mit uns am Telefon und per E-Mail besprechen. Die erforderlichen Unterlagen für die Stellung des KDV-Antrages übersenden wir Ihnen per Post oder E-Mail.
Rufen Sie einfach unter 0431 / 800 93 80 an oder nutzen Sie unser Kontakt-Formular, um eine erste kostenlose Einschätzung zu erhalten. Eine telefonische Ersteinschätzung (max. 10 Min.) ist immer kostenlos.
Aufforderung zur „Wehrerfassung“ nach § 15a Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Gemäß § 15a Absatz 1 Satz 1 WPflG werden seit dem 01.01.2026 alle Männer vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erfasst, die ihr 18. Lebensjahr vollendet haben, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und grundsätzlich ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Rückmeldung muss vollständig, wahrheitsgemäß und fristwahrend abgegeben werden. Wer die Erklärung nicht, falsch oder unvollständig abgibt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße rechnen.
Die erfasste Person ist also gesetzlich angehalten, eine Erklärung zu seiner Bereitschaft und Fähigkeit zur Ableistung einer möglichen Wehrdienstleistung bei der Bundeswehr abzugeben. Die Erfassung erfolgt digital über einen Online-Fragebogen. Der Fragebogen ist verpflichtend auszufüllen. Wenn Sie den Fragebogen ausgefüllt haben, sind Sie erfasst. Dann sind Sie im System der Bundeswehr gespeichert. Es wird dann weiter auf die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung nach Art. 4 Abs. 3 GG hingewiesen.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, melden Sie sich bei uns.
Wenn Sie im Ernstfall nicht an kriegerischen Handlungen teilnehmen möchten, sollten Sie nun einen Kriegsdienstverweigerungsantrag stellen. Wir als Fachanwalt für Verwaltungsrecht helfen seit über 20 Jahren, Ihren Kriegsdienstverweigerungsantrag anerkannt zu bekommen. Wir haben tausende Verfahren bearbeitet und wissen, worauf es ankommt. Sie bekommen nach der Mandatierung umfangreiche Unterlagen, mit deren Hilfe Sie die Begründung anfertigen können. Anschließend prüfen wir Ihre Entwürfe rechtlich. Wir übernehmen die komplette Abwicklung mit den Behörden für Sie. Rufen Sie uns gerne für ein erstes kostenloses Gespräch an. Vorsorge ist besser als Nachsorge.
Dienstzeitverkürzung bei der Bundeswehr
Zeitsoldaten (SaZ) versuchen regelmäßig bei der Bundeswehr zunächst über einen Antrag auf Dienstzeitverkürzung aus der Bundeswehr vorzeitig auszuscheiden. In der Regel werden diese Anträge auf Dienstzeitverkürzung aber abgelehnt. Wird anschließend zum Beispiel ein KDV-Antrag gestellt, ist dies oft taktisch unklug.
Setzen Sie sich daher unbedingt vorher mit uns Verbindung, um abzuwägen, welches Vorgehen speziell in Ihrem Fall taktisch sinnvoll ist. Eine telefonische Ersteinschätzung ist immer kostenlos.
Entlassung aus der Bundeswehr nach § 55 SG
§ 55 SG ist übrigens auch bei Zeitsoldaten, die Sanitäter oder Ärzte bei der Bundeswehr waren, einschlägig, so dass auch diese Berufsgruppen der Bundeswehr einen entsprechenden Entlassungsantrag stellen können.
Bislang konnten sie aber trotz Gewissenskonflikt keinen KDV-Antrag stellen, da hierfür nach der Begründund des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben das Rechtschutzinteresse fehlte. Nur in wenigen Einzelfällen haben wir trotz dieser erheblichen, rechtlichen Einschränkungen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben solche Kriegsdienstverweigerungsanträge von Sanitätern positiv beschieden bekommen. Diese Anerkennungen bildeten aber die absolute Ausnahme.
Nun aber hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 11.11, BVerwG 6 C 31.11) am 22.02.2012 entschieden, dass Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes auch einen Anspruch auf KDV-Antrag haben, so dass das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben nun ein Anerkennungsverfahren durchführt, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen. Bisher wurde Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag aberkannt. Durch die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eröffnen sich neue Möglichkeiten auch für Sanitäter und Ärzte bei der Bundeswehr, diese vorzeitig mittels KDV-Antrag wegen eines Gewissenskonfliktes zu verlassen. Am 19.03.2012 war es dann soweit: Wir hatten unmittelbar nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für einen ersten Sanitäter einen KDV-Antrag gestellt und nun wurde dieser am 19.03.2012 als Kriegsdienstverweigerer vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben anerkannt. Es wurde also Geschichte geschrieben!
Entlassung (Kündigung) aus der Bundeswehr nach § 46 SG als Berufssoldat (BF)
Gegen seinen Willen ist ein Berufssoldat gemäß § 46 Abs. 2 SG aber dann zu entlassen, wenn er aus formellen Gründen nicht hätte ernannt werden dürfen, wenn der Berufssoldat seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine erhebliche Straftat begangen hat, wenn er sich weigert den Eid abzulegen, wenn er Mitglied des Bundestags oder Landtags war, wenn er in den Ruhestand eingetreten ist, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurde oder wenn er ohne Genehmigung seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Soldatengesetzes legt. Solche Sachverhalte sind in der Praxis aber selten.
Ihre Ansprechpartner im Wehrrecht
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