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Die Grafik zeigt eine Auswahl der Städte, in denen die Kanzlei SHB in der Vergangenheit bereits tätig war.

Anwalt für Wehrrecht und Kriegsdienstverweigerung

Wir helfen Ihnen in Kiel, Hamburg und Schleswig, vorallem aber bundesweit, bei der Abwicklung von wehrrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Widerspruchsverfahren gegen Leistungsbescheide der Bundeswehr wegen der Rückforderung von Ausbildungskosten) und insbesondere bei der Kriegsdienstverweigerung von Zeitsoldaten (SaZ), Berufssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistenden (FWDL) sowie bei allen Fragen rund um das Wehrrecht. Unsere Rechtsanwaltskanzlei bearbeitet im Bereich Wehrrecht erfolgreich jährlich ca. 200 Mandate. Wir haben bereits vor einigen Jahren einen Wehrrechtsratgeber zum Thema Musterung, Ausmusterung und Kriegsdiestverweigerung herausgegeben.

Bei der Durchsetzung Ihres KDV-Antrages spielt es für uns keine Rolle, ob Sie freiwillig Wehrdienst (FWDL) leisten, SaZ 4, SaZ 8 oder SaZ 12 (Zeitsoldat) sind oder als Berufssoldat dienen. Durch die Spezialisierung unserer Rechtsanwälte können wir Ihnen immer genau sagen, wie Sie am besten reagieren sollten und vor allem, was Sie auf keinen Fall tun dürfen. So kann allen Betroffenen schnell und unkompliziert geholfen werden.

Lesen Sie hier auf unserer speziellen Seite zum Wehrrecht und zur Kriegsdienstverweigerung von Soldaten:
Kriegsdienstverweigerung_Kanzlei_SHB-bbe043bc Anwalt Wehrrecht Kriegsdienstverweigerung | Kanzlei SHB

Kriegsdienstverweigerung als Zeitsoldat (SaZ) und Berufssoldat

Wenn Sie professionelle Hilfe von einem Rechtsanwalt vor Ort in Kiel, Hamburg oder Schleswig, aber auch bundesweit, benötigen, werden wir Sie beraten und anschließend alle notwendigen Erklärungen gegenüber den Behörden für Sie abgeben. Ist erst einmal ein Rechtsanwalt eingeschaltet, geht alles meistens ziemlich schnell und wo Behörden und Vorgesetzte bei Ihnen nicht reagieren wollten, haben Sie auf einmal innerhalb weniger Tage Ergebnisse. Im Schnitt dauert die Verfahrensdauer eines KDV-Antrages bei Zeitsoldaten min. 12 Wochen.

Als Sanitäter und Arzt konnten Sie bisher keinen KDV-Antrag stellen. Das BVerwG (BVerwG 6 C 11.11, BVerwG 6 C 31.11) hat am 22.02.2012 entschieden, dass Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes auch einen Anspruch haben, dass das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein Anerkennungsverfahren durchführt, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen. Bisher war es immer so, dass Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hatten. Diese neue Rechtsprechung des BVerwG gibt ganz neue Möglichkeiten für Sanitäter und Ärzte bei der Bundeswehr, diese vorzeitig mittels KDV-Antrags wegen eines Gewissenskonfliktes zu verlassen.

Sind Sie Zeitsoldat, Berufssoldat oder FwDL, beraten wir Sie bei Ihrem Kriegsdienstverweigerungsantrag und führen das Kriegsdienstverweigerungsverfahren für Sie durch. Wir übersenden Ihnen umfangreiche Unterlagen, anhand derer Sie Ihren Kriegsdienstverweigerungsantrag schreiben können. Anschließend prüfen wir diesen für Sie und vertreten Sie gegenüber den Behörden. Es ist nicht nötig, dass wir einen persönlichen Termin in Kiel, Hamburg oder Schleswig vereinbaren. Alles notwendige können Sie mit uns am Telefon besprechen. Die erforderlichen Unterlagen für die Stellung des KDV-Antrages übersenden wir Ihnen per Post, Fax oder E-Mail.

Rufen Sie einfach unter 0431 / 800 93 80 an oder nutzen Sie unser Kontakt-Formular, um eine erste kostenlose Einschätzung zu erhalten. Eine telefonische Ersteinschätzung (max. 10 Min.) ist immer kostenlos.



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Dienstzeitverkürzung bei der Bundeswehr

Als Zeitsoldat (SaZ) bei der Bundeswehr können Sie grundsätzlich auch einen Antrag auf Dienstzeitverkürzung stellen. Die Bundeswehr muss über Ihren Antrag dann entscheiden. Die Entscheidung über einen Antrag auf Dienstzeitverkürzung fällt in der Regel sehr schnell.

Zeitsoldaten (SaZ) versuchen regelmäßig bei der Bundeswehr zunächst über einen Antrag auf Dienstzeitverkürzung aus der Bundeswehr vorzeitig auszuscheiden. In der Regel werden diese Anträge auf Dienstzeitverkürzung aber abgelehnt. Wird anschließend zum Beispiel ein KDV-Antrag gestellt, ist dies oft taktisch unklug.

Setzen Sie  sich daher unbedingt vorher mit uns Verbindung, um abzuwägen, welches Vorgehen speziell in Ihrem Fall taktisch sinnvoll ist. Eine telefonische Ersteinschätzung ist immer kostenlos.
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Entlassung aus der Bundeswehr nach § 55 SG

Ein Soldat auf Zeit kann einen Antrag auf vorzeitige Entlassung aus der Bundeswehr nach § 55 SG dann stellen, wenn es für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde, länger im Dienst der Bundeswehr zu verbleiben. Allerdings sind die Anforderungen an einen Antrag auf vorzeitige Entlassung aus der Bundeswehr nach § 55 SG besonders hoch. Daher ist ein solcher Antrag besonders gut zu begründen. Herr Rechtsanwalt Bergmann, als Fachanwalt für Verwaltungsrecht, sowie unsere Rechtsanwälte, die im Wehrrecht tätig sind, können Sie über Ihre Möglichkeiten der vorzeitigen Entlassung aus der Bundeswehr nach § 55 SG gerne beraten und Ihnen Ihre Möglichkeiten aufzeigen. Eine solche telefonische Ersteinschätzung ist immer kostenlos bei der Kanzlei SHB.


§ 55 SG ist übrigens auch bei Zeitsoldaten, die Sanitäter oder Ärzte bei der Bundeswehr waren, einschlägig, so dass auch diese Berufsgruppen der Bundeswehr einen entsprechenden Entlassungsantrag stellen können.

Bislang konnten sie aber trotz Gewissenskonflikt keinen KDV-Antrag stellen, da hierfür nach der Begründund des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben das Rechtschutzinteresse fehlte. Nur in wenigen Einzelfällen haben wir trotz dieser erheblichen, rechtlichen Einschränkungen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben solche Kriegsdienstverweigerungsanträge von Sanitätern positiv beschieden bekommen. Diese Anerkennungen bildeten aber die absolute Ausnahme.

Nun aber hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 11.11, BVerwG 6 C 31.11) am 22.02.2012 entschieden, dass Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes auch einen Anspruch auf KDV-Antrag haben, so dass das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben nun ein Anerkennungsverfahren durchführt, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen. Bisher wurde Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag aberkannt. Durch die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eröffnen sich neue Möglichkeiten auch für Sanitäter und Ärzte bei der Bundeswehr, diese vorzeitig mittels KDV-Antrag wegen eines Gewissenskonfliktes zu verlassen. Am 19.03.2012 war es dann soweit: Wir hatten unmittelbar nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für einen ersten Sanitäter einen KDV-Antrag gestellt und nun wurde dieser am 19.03.2012 als Kriegsdienstverweigerer vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben anerkannt. Es wurde also Geschichte geschrieben!

Sind Sie der Meinung, dass bei Ihnen ein Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr nach § 55 SG gerechtfertigt wäre, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Gerne prüfen unsere Rechtsanwälte für Kriegsdienstverweigerung und Wehrrecht Ihren Fall und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten und Erfolgschancen. Eine telefonische Ersteinschätzung ist immer kostenlos.

Entlassung (Kündigung) aus der Bundeswehr nach § 46 SG als Berufssoldat (BF)

Berufssoldaten können grundsätzlich gemäß § 46 SG ihre Entlassung beantragen, eine Kündigung ist jedoch nicht möglich.

Gegen seinen Willen ist ein Berufssoldat gemäß § 46 Abs. 2 SG aber dann zu entlassen, wenn er aus formellen Gründen nicht hätte ernannt werden dürfen, wenn der Berufssoldat seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine erhebliche Straftat begangen hat, wenn er sich weigert den Eid abzulegen, wenn er Mitglied des Bundestags oder Landtags war, wenn er in den Ruhestand eingetreten ist, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurde oder wenn er ohne Genehmigung seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Soldatengesetzes legt. Solche Sachverhalte sind in der Praxis aber selten.

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