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FAQ - häufig gestellte Fragen

Welche Kosten entstehen bei der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei?
Die wichtigste Frage der Mandanten, die keine Rechtsschutzversicherung haben oder die keine Kostendeckungszusage dieser bekommen, lautet: Wie hoch ist das Anwaltshonorar bei der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei und wonach richtet sich das Honorar? Weithin bekannt ist, dass sich die Rechtsanwaltsgebühren und damit auch die Gebühren unserer Rechtsanwaltskanzlei nach dem RVG, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, richten. Zu unterscheiden ist unsere Tätigkeit grob danach, ob wir nur eine Erstberatung vornehmen, ob wir außergerichtlich tätig werden und damit eine intensivere Beratung über eine erste Einschätzung hinausgehend vornehmen oder ob wir gerichtlich tätig werden sollen. In allen Fällen entstehen Rechtsanwaltsgebühren. Sämtliche Gebühren für unsere Tätigkeit richten sich nach dem RVG und sind der Anlage zum RVG zu entnehmen. Die Tabelle wiederrum richtet sich nach dem Gegenstandswert. Dieser variiert erheblich in den einzelnen Rechtsgebieten. Ausführungen dazu würden hier den Rahmen sprengen, da zu diesem Thema ganze Bücher geschrieben wurden. Wenn Sie hierzu Fragen haben, rufen Sie uns unverbindlich an. Dieser Anruf ist für Sie gebührenfrei!
Steigt das Honorar mit jedem Anruf oder Besuch?
Viele Mandanten fragen sich, ob das Honorar eines Rechtsanwalts immer weiter steigt, je häufiger man anruft oder je öfter man eine Besprechung mit dem Rechtsanwalt hat. Dies ist nicht so. Die Gebühren für die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit fallen einmalig an und erhöhen sich danach nicht mehr. Daher erhöht sich die mit der Beauftragung entstandene Gebühr des Rechtsanwalts nicht, wenn man ihn häufiger anruft oder einen weiteren Besprechungstermin vereinbart.
Muss ich schon etwas bezahlen, wenn ich nur eine Frage am Telefon stelle?
Nein!
Grundsätzlich zahlen Sie erst ab dem Moment, in dem wir Sie darauf hinweisen, dass unsere Leistung kostenpflichtig ist. Leider hören wir immer wieder von Mandanten, dass Kollegen eine Rechnung gestellt hätten, obwohl sie nur eine eigentlich unwichtige Frage am Telefon gestellt hätten. In einem Fall hat ein Kollege sogar das Telefongespräch in einer schriftlichen Notiz über 1 1/2 DINA4 Seiten zusammen gefasst und anschließend nicht nur eine Erstberatungsgebühr, sondern eine volle Geschäftsgebühr von mehreren hundert Euro abgerechnet. Der Mandant hatte nun Sorge, nicht nachweisen zu können, dass er diesen Auftrag gar nicht erteilt hatte, denn die Erstberatung hatte er sehr wohl gewollt. Wir gehen davon aus, dass dies die absoluten Ausnahmen sind.
Wir versichern Ihnen aber, dass Ihnen dergleichen bei uns nicht widerfahren wird. Sie können uns also beruhigt anrufen und sich eine kostenlose Ersteinschätzung geben lassen. Oder Sie nutzen einfach unser Kontakt-Formlar.
Wie erfahre ich, wie viel Schmerzensgeld ich bei der Versicherung geltend machen kann?
Um zu ermitteln, wie hoch Ihr Schmerzensgeldanspruch ist, muss Ihr Verletzungsbild mit dem anderer Opfer abgestimmt werden, die bereits Gerichtsurteile erwirkt haben. Dann wird geschaut, wieviel die anderen Gerichte bei vergleichbaren Verletzungen ausgeurteilt haben. Durch diesen Vergleich erhalten Sie einen Richtwert für die Höhe des Ihnen zustehenden Schmerzensgeldes.
Sie sind am Verkehrsunfall oder Unfall nicht schuld? Dann entstehen Ihnen durch unsere Beauftragung keinerlei Kosten! Da die Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs regelmäßig sehr schwierig und dem juristischen Laien kaum möglich ist, enthält Ihr Anspruch auf Schmerzensgeld zugleich den Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Rechtsanwaltes, den Sie mit der Geltendmachung beauftragen. In diesem Fall raten wir Ihnen dringend, sich anwaltlichen Rat zu holen. Dann können Sie sicher sein, dass auch sämtliche Ansprüche in der richtigen Höhe berücksichtigt werden. Unser Rat: Rufen Sie uns in einem solchen Fall umgehend an, damit wir Ihnen sofort sagen können, wie Sie Ihre Ansprüche am sichersten wahren!
Was mache ich, wenn ich mir einen Anwalt eigentlich nicht leisten kann?
In diesem Fall gibt es sowohl für das außergerichtliche, wie auch für das gerichtliche Verfahren die Möglichkeit, Staatshilfe in Form der Beratungskostenhilfe und der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Immer dann, wenn Sie eigentlich Ansprüche gegen jemanden haben, aber auch dann wenn Sie Ansprüche eines anderen abwehren müssen, können Sie diese Staatshilfe in Anspruch nehmen.
Wir helfen Ihnen, diese Hilfe zu bekommen. Nutzen Sie in diesem Fall einfach unser Kontakt-Formular und geben Sie dabei an, dass Sie diese Hilfe benötigen. Wir helfen Ihnen beim Ausfüllen der entsprechenden Formulare!
Gibt es eine kostenlose Scheidung?
Ja!
Es gibt tatsächlich die Möglichkeit der "kostenlosen" Scheidung, nämlich über so genannte Verfahrenskostenhilfe. Sie müssen dazu Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Dazu füllen Sie entsprechende Formulare aus, die Sie bei uns in der Kanzlei erhalten. Das Gericht entscheidet dann, ob Ihnen Verfahrenskostenhilfe zu gewähren ist. Wir können Ihnen aber schon vorher sagen, ob Sie Verfahrenskostenhilfe bekommen werden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie der Meinung sind, dass Sie sich Ihre Scheidung nicht leisten können. Wir helfen Ihnen dann bei der Beantragung der Verfahrenskostenhilfe. So können Sie zur kostenlosen Scheidung kommen!