45 Arbeitsrechtsverfahren für DRK-Mitarbeiter!
DRK-Plön Mitarbeitern wurde gekündigt - wirksam? Den Mitarbeitern der DRK-Plön wurde mehrfach unwirksam durch den vorläufigen Insolvenzverwalter gekündigt. So führten wir 45 Arbeitsgerichtsverfahren. Am Ende wurde vor dem Arbeitsgericht Kiel durch unsere Bemühungen festgestellt, dass jede einzelne kündigung unwirksam war. In allen Fällen wurden sodann mithilfe der umsichtigen Vermittlung durch das Arbeitsgericht Kiel vernünftige Lösungen gefunden. Wie kam es nun dazu?
Nachdem das Deutsche Rote Kreuz im vergangenen Jahr die Pflegeheime an die Vitanas-Unternehmensgruppe verkauft und übertragen hatte, bestand das Unternehmen letztendlich nur noch aus den ambulanten Pflegediensten Heikendorf, Plön/Wankendorf und Lütjenburg. Die Mitarbeiter kümmern sich seit Jahren engagiert um ihre Patienten. In Plön sind etwa 60, in Heikendorf rund 40 Mitarbeiterinnen beschäftigt. Zunächst ordnete das Insolvenzgericht Neumünster das so genannte vorläufige Insolvenzverfahren an. Letztendlich ging es nun dann darum, einen Erwerber für die Betriebe zu finden. Frühzeitig erklärte das Rote Kreuz (Landesverband) und die Johanniter Unfallhilfe, dass man Betriebsteile übernehmen wolle. Bei der Übernahme von Geschäftsbetrieben gibt es aber einen „Knackpunkt". Dieser „Knackpunkt" heißt § 613 a BGB: Im Falle der Übernahme eines Geschäftsbetriebes kann der Erwerber des Unternehmens für ein Jahr lang die Arbeitsverträge aus betriebsbedingten Gründen nicht kündigen. Dies ist allseits bekannt. Für einen Übernehmer bedeutet dies ein erhebliches Risiko: Sollten nämlich nach der Übernahme die Umsätze zusammenbrechen, z.B. wegen der Rufschädigung, die mit einer Insolvenz immer verbunden ist, so kann man sich aus unternehmerischer Sicht betrachtet „leider" nicht von den Mitarbeitern aus betriebsbedingten Gründen trennen. Dieses Argument führt dann natürlich dazu, dass Erwerber nachhaltig den Kaufpreis drücken wollen. Es wird allgemein argumentiert, dass noch weiterer Sanierungsbedarf bestünde, man sich aber nicht von den Mitarbeitern trennen könne. Der frühere Geschäftsführer hat dann allen Mitarbeitern die kündigung ausgesprochen und dargelegt, dass der Geschäftsbetrieb zum 31.10.2006 still gelegt werden würde. Dies erfolgte, obwohl potentielle Übernehmer des Betriebs „Spalier standen" und den Mitarbeitern auf den Versammlungen immer wieder gesagt wurde, dass der Geschäftsbetrieb „selbstverständlich fortgeführt werden würde". Der Geschäftsführer und der vorläufige Insolvenzverwalter mussten sich schon damals fragen lassen, wie dies „zusammen passt". Deshalb haben wir „in der ersten Runde" für 26 Mitarbeitern Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wegen dieser offensichtlich unwirksamen kündigung erhoben. Zum Gerichtstermin erschien die Gegenseite nicht, so dass das Gericht in 26 Fällen ein Versäumnisurteil erlassen hat und die Anstellungsverträge über das avisierte Kündigungsdatum (den 31.10.2006) fortbestanden. Schon damals hat der vorläufige Insolvenzverwalter angekündigt, dass er erneut kündigen wolle, sobald er zum Insolvenzverwalter berufen würde. So ist es dann auch geschehen. Nachdem er das Amt angetreten hatte, kündigte er erneut den Mitarbeitern mit der Begründung, dass der Geschäftsbetrieb nun aber zum 28.02.2007 still gelegt werden würde. Inzwischen war es so, dass die Verhandlungen im Hinblick auf die Übernahme der Geschäftsbetriebe weiter voran geschritten waren. Der Ortsverband des DRK Heikendorf sollte vom DRK-Landesverband SH und der ambulante Pflegedienste Plön durch den Johanniter Unfallhilfe übernommen werden, was auch den Wünschen der betroffenen Mitarbeiter weitgehend entgegen kam. Auch hier muss sich der Insolvenzverwalter fragen lassen, was das sollte? Ferner muss sich der Insolvenzverwalter dem Einwand aller aussetzen, dass er möglicherweise beabsichtigte, durch die Kündigungen eine Umgehung des § 613 a BGB zu bewirken, so dass ein Übernehmer den Mitarbeitern einen neuen und meistenteils auch abgeänderten Arbeitsvertrag hätte vorlegen können. Also hatten die Mitarbeiter abermals keine andere Wahl als Kündigungsschutzklage zu erheben, um feststellen zu lassen, dass auch diese kündigung gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verstößt. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich ausdrücklich entschieden, dass ein Insolvenzverwalter nicht aus betriebsbedingten Gründen kündigen kann und darf, sofern Übernahmeinteressenten bereit stehen und der Geschäftbetrieb letztendlich doch, wie in diesem Fall, fortgeführt wird! Die Mitarbeiter mochten sich mit diesem Gedanken zunächst nicht so recht anfreunden, da die Vertragsverhandlungen zur Übernahme der Geschäftsbetriebe kurz vor dem Abschluss standen und niemand gegenüber einem neuen Geschäftsherren gleich mit laufenden Gerichtsverfahren gegen den Insolvenzverwalter auftreten wollte. Letztendlich blieb den Mitarbeitern aber keine andere Wahl. Dieses haben wir auch gegenüber den Übernehmern erklärt, was auf Verständnis stieß. Skurril ist nun, dass das Deutsche Rote Kreuz, wie uns mitgeteilt wurde, die Arbeitsverträge gar nicht beabsichtigt zu ändern und diese so, wie es § 613a BGB bestimmt, unverändert fortbestehen lassen will. Man fragt sich also, was das Ganze überhaupt sollte. Nun, es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Mitarbeiter gerade in der unruhigen Phase eines Insolvenzverfahrens beruhigt und nachhaltig motiviert werden müssen. Letztendlich stellt „das Kapital" eines Unternehmens im Wesentlichen sein Personal dar, das durch Motivation, Engagement und Verantwortungsbewusstsein den Kundenstamm erhalten und damit „den Karren aus dem Dreck ziehen" muss. Mehrfach unwirksame Kündigungen auszusprechen ist daher alles andere als zuträglich und förderlich. Auch die letzten Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind abgeschlossen und für alle Beteiligten sind vernünftige Ergebnisse gefunden worden. Wir konnten unsere jahrelangen Erfahrungen in arbeitsgerichtlichen Verfahren einbringen und so vielen DRK-Mitarbeitern helfen. Wir bedanken uns für die Unterstützung, die die DRK-Mitarbeiter in dieser Zeit auch für uns geleistet haben.