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Der BGH gibt uns erneut Recht! (Az. VI ZR 89/16 - Beschluss vom 16.05.2017)

Der Bundesgerichtshof hat nun zu erneut zu unseren Gunsten entschieden. Was war geschehen? Das Landgericht Kiel und das Oberlandesgericht Schleswig hatten unseren Antrag auf Einholung eines pathologischen Gutachtens nicht als entscheidungserheblich angesehen. Um die Abweisung begründen zu können, vertraten beide Gerichte die Ansicht, unser Antrag auf Einholgung eines weiteren Gutachtens sei verspätet gewesen. Der Bundesgerichtshof gab uns nun Recht. Eine Verspätung läge nicht vor und beide Gerichte hätten unserem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachens folgen müssen.

BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - VI ZR 89/16 - OLG Schleswig - LG Kiel
 
In den Leitsätzen des Bundesgerichtshofs heißt es wie folgt:
  1. Ein Gehörsverstoß liegt vor, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet (Fortführung Senatsbeschluss vom 31. Mai 2016 - VI ZR 305/15, NJW 2016, 3785 Rn. 11).
  2. Hat das Gericht eine Frist zur Stellungnahme zum Gutachten gemäß 5 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzt, so kann nach Fristablauf eingehender Parteivortrag, der sich nicht auf die im Gutachten behandelte Beweisfrage bezieht, nicht nach 5 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.
Unsere Mandantin hatte sich aufgrund eines Verdachts auf ein Schilddrüsenkarzinom in ärztliche Behandlung begegeben. Es wurde ein sogenanntes Feinnadelpunkttat genommen und pathologisch untersucht. Diese Untersuchung wurde vom Pathologen mit Karzinomzellen beschrieben. Später erfuhr unsere Mandantin, dass eine Verwechselung von Krebszellen mit so genannten Milchglaszellen vorläge. Wir stellten daraufhin den Antrag auf pathologische Untersuchung des Feinnadelpunktats, der jedoch vom Landgericht Kiel, wie auch vom Oberlandesgericht Schleswig abgewiesen wurde. Als Begründung führten beide Gericht aus, aufgrund der Stellungnahmefrist zum Gutachten seien wir mit dem weiteren Vortrag nach der Zivilprozessordnung ausgeschlossen. Davon abgesehen, dass wir entsprechende Ausführungen zur möglichen Verwechselung mit entsprechendem Sachverständigenbeweisantritt bereits inder Klage gemacht hatten, war auch unser nochmaliger Antrag auf Einholung eines weiteren pathologischen Sachverständigengutachten nicht verspätet.