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Familiengericht Kiel erlässt auf unseren Antrag einstweilige Anordnung - Az 53 F 234/17

Leider kommt es in familienrechtlichen Angelegenheiten auch vor, dass sich Kindeseltern nicht über Maßnahmen einigen können, die für die Gesundheit und damit für das Kindeswohl von großer Bedeutung sind, wie z.B. eine stationäre Behandlung. Kann keine Einigung herbeigeführt werden, weil ein Elternteil seine Zustimmung z.B. zu einer dringend notwendigen ärztlichen Behandlung verweigert, ist diese Zustimmung aufgrund eines gemeinsamen Sorgerechts aber notwendig, so kann auf Antrag das Familiengericht die Entscheidung darüber durch eine Eilentscheidung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG erlassen. In hier entschiedenen Fall gab uns das Familiengericht Kiel Recht und sprach eine einstweilige Anordnung aus, um Gefahren für das Kindeswohl abzuwenden.

Folgende Situation ist leider nicht selten: Es besteht gemeinsames Sorgerecht, ein gemeinsames Kind benötigt dringend eine ärztliche Behandlung, der andere Elternteil stimmt dieser Behandlung aber nicht zu. Ebenso kann es vorkommen, dass ein Einverständnis in anderen das Sorgerecht bestehenden Fragen zwischen den Eltern nicht erzielt werden kann, also einer Einzelfrage, die in das Sorgerecht fällt, wie z.B. die Frage wann und wie lange ein Urlaub mit einem Elternteil durchgeführt werden darf, ob ein Schulwechsel des gemeinsamen Kindes erfolgen darf oder ob das Kind an einer Klassenfahrt teilnehmen darf. Grundsätzlich sind in diesen Fällen die Zustimmungserklärungen beider Elternteile erforderlich. Weigert sich ein Elternteil, so muss grundsätzlich dem Kind die ärztliche Behandlung, der Schulwechsel oder die Klassenfahrt verwehrt bleiben. Der Elternteil, der nun aber die Durchführung wünscht, kann hier grundsätzlich das Familiengericht anrufen. In dringenden Fällen geschieht dies über eine einstweilige Anordnung, bei der das Gericht in der Regel innerhalb weniger Tage entscheidet, häufig auch ohne mündliche Verhandlung. Dort, wo für die Entscheidung noch mehr Zeit bleibt, würde man ein normales familiengerichtliches Haupsacheverfahren einleiten und dann im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens klären, was für das Kind das beste ist. In der Regel kommt es mit Hilfe des Familiengerichts, des Verfahrensbeistandes für das Kind und des Jugendamtes zu einer Einigung zwischen den Eltern. Manchmal ist aber eben genau diese Hilfe durch das Familiengericht notwendig. Gerne helfen wir auch Ihnen, derartige familiengerichtliche Entscheidungen herbeizuführen. Wir sind insoweit sogar bundesweit tätig.