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Umgang mit Kindern im "Wechselmodell"- Familiengericht Flensburg gibt uns Recht - 94 F 162/17

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem jüngstem Beschluss deutlich gemacht, dass ein Wechselmodell für den Umgang mit Kindern vom Gesetz nicht ausgeschlossen ist. Entscheidend sei vielmehr immer, ob die Regelung eines Wechselmodells im Sinne der Kinder ist, also dem Kindeswohl entspricht. In unserem Fall hatten beide Elternteile so flexible Arbeitszeitregelungen, dass beiden eine Betreuung der Kinder gleichermaßen möglich war. Vorliegend hatte uns der Kindesvater darum gebeten, für eine Regelung im Rahmen eines Wechselmodells für seine Kinder zu streiten. Der Kindesvater hätte gerne eine außergerichtliche Einigung erzielt, die Anwälte der Kindesmutter wollten aber nur einer 14-tägige Umgangsregelung zustimmen, obwohl die Kinder mit 3 und 5 Jahren noch sehr klein waren.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 01.02.2017 (Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15) folgendes festgelegt: Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl. Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Juni 2016 -XII ZB 419/15 -FamRZ 2016, 1439). Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen.

Die Eltern waren in unserem Fall in der Lage miteinander zu sprechen. Das Gericht sah es daher als im Sinne des Kindeswohl eine Umgangsregelung zwischen den Kindeseltern zu etablieren, die nahezu einem Wechselmodell entsprach. Beim richtigen Wechsellmodell verbringen die Kinder üblicherweise eine Woche bei der Mutter, dann wieder eine Woche beim Vater. Vorliegend war die Verfahrensbeiständin der Kinder der Auffassung, dass die Zeiten der Kinder bei den Eltern nicht zu lang sein dürften, da dies nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Es sei vielmehr ein regelmäßigerer Wechsel sinnvoll, also ein Wechsel an den Wochenenden, sowie weiterer Tage in der Woche. Auf unseren Vorschlag hin wurde hier vom Gericht ein derartiges "Wechselmodell" für das Umgangsrecht im Beschlusswegen formuliert.

In Fällen des Umgangsrechts ist es immer wichtig, ein für die Kinder und Eltern gutes Mittelmaß zu finden. Dabei müssen sich häufig beide Elternteile etwas auf den anderen zubewegen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist bei kleineren Kindern der kinderpsychologischer Grundsatz anerkannt, dass eher die Regelmäßigkeit als die Dauer des Umgangs entscheidend ist und bei größeren Kindern eher ein - auch zeitlich erweiterter Umgang in Betracht kommt (vgl. Veit in: BeckOK, 43. Edition, § 1684 BGB Rn. 30; OLG Kö'ln, FamRZ 2010,998 m.w.N.). Wir helfen auch Ihnen, Ihre und die Rechte Ihrer Kinder vernünftig durchzusetzen. Dabei vertreten wir natürlich sowohl Mütter, wie auch Väter gleichermaßen. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung, um sich einen ersten Überblick über Ihre Möglichkeiten und Erfolgschancen zu verschaffen.