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OLG Schleswig (6. Senat für Familiensachen) bestätigt unsere Rechtsansicht zur Umgangsregelung - Az 14 UF 20/18

Der 6. Familiensenat des Oberlandesgericht Schleswig hat uns nun in einer Umgangssache Recht gegeben. Die Kindesmutter wollte eine Umgangsregelung, die zuvor im Einvernehmen mit Hilfe des Familiengerichts zustande gekommen war, abändern lassen. Als Begründung gab sie im wesentlichen an, dass die umfangreiche Umgangsregelung heute nicht mehr praktikabel sei. Die Kinder würden unter der Regelung massiv leiden und daher müsse man von einer gravierenden Kindeswohlgefährdung ausgehen. Wir hatten für unseren Mandanten argumentiert, dass die von der Kindesmutter angegebenen Gründe nicht zuträfen. Insbesondere aber sei das ganze Gegenteil der Fall, die Kinder würden nämlich das umfangreiche Umgangsrecht, dass beide Elternteile durch die Umgangsregelung erhalten hatten, sehr positiv aufnehmen. Von einer Kindeswohlgefährdung könne aus verschiedenen Gründen in keinem Fall gesprochen werden.

Insbesondere führe die Umgangsregelung dazu, dass die Kinder zu beiden Elternteilen eine sehr enge Bindung hätten, was sich sehr positiv auf die Entwicklung der Kinder auswirken würde. Die Verfahrensbeiständin und auch das Jugendamt sahen das genau so. Das Gericht lehnte eine Änderung der getroffenen Umgangsregelung ab und stellt heraus, dass mit einer solchen Regelung zunächst einmal ein Gerippe einer Umgangsregelung getroffen worden sei, die nun von beiden Elternteilen gelebt werden müsse. Dabei komme es zwangsläufig auch mal zu unterschiedlichen Auffassungen und auch zu Reibungen. Dies alleine aber würde eine Kindeswohlgefährdung noch nicht begründen. Die Eltern müssten sich in jedem Fall wegen des Umgangs im Einzelfall abstimmen und dann gemeinsam entscheiden, was für die Kinder am besten sei. So könne natürlich auch im gemeinsamen Einvernehmen von der gerichtlich getroffenen Regelung abgewichen werden. Entscheidend sei, dass beide Elternteile im Einzelfall eine Abänderung absprechen würden. Dies könne die Zeiten und Tage und auch die Modalitäten des Umgangs im Einzelnen betreffen. Die Eltern seien dazu aufgerufen, die Umgangsregelung bestmöglich umzusetzen.

Eine Umgangsregelung - gerade zu Beginn einer Trennung - kann zu einer Befriedung unter den frisch getrennten Eheleuten oder Lebenspartnern führen. Wir empfehlen daher eine zeitnahe Regelung, wenn sich die Absprachen zum Umgang als schwierig gestalten und zu emotionsbeladen verlaufen. Ist eine gerichtliche Umgangsregelung ersteinmal getroffen, können sich Eltern darauf konzentrieren, ihr eigenes Leben neu zu gestalten. Ein wesentlicher und häufiger Streitpunkt ist dann bereits geregelt. Wir betreuen familiengerichtliche Mandate nicht nur in Schleswig-Holstein, sondern bundesweit. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.