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Familiengericht Plön gibt uns Recht und trifft Umgangsregelung - Az 52 F 479/17

Wir hatten für unseren Mandanten eine Umgangsregelung für seine beiden Kinder beantragt. Die von uns Regelung sah einen 14tägigen Umgang mit den noch kleinen Kindern vor. Beide Eltern hatten sich mit viel Emotionen getrennt und die Kindesmutter wollte nun dem Kindesvater den Umgang mit den Kindern nicht mehr gewähren, obwohl der Umgang schon über Monate unproblematisch stattgefunden hatte. Dem Kindesvater waren die Gründe dafür, dass er die Kinder nicht mehr sehen sollte, nicht nachvollziehbar. Objektiv betrachtet spielte die emotional belastete Trennung wohl eine große Rolle. Dass nun aber der Kindesvater die Kinder nicht mehr sehen sollte, belastete sowohl den Vater wie auch die Kinder. Nun wollte die Kindesmutter aber auch den Umgang überhaupt nicht mehr gewähren und verlangte sogar das alleinige Sorgerecht.

Wir wandten uns zunächst im Auftrag des Kindesvaters außergerichtlich an die Rechtsanwältin der Kindesmutter, um eine außergerichtliche und einvernehmliche Regelung zu erreichen. Leider gab es auf Seiten der Kindermutter keinerlei Verständnis, so dass eine familiengerichtliche Regelung unumgänglich wurde. Das Familiengericht Plön gab und dann Recht. Es wies beide Elternteile darauf hin, dass die Kinder an erster Stelle stünden und dass die Emotionen einer Trennung nicht zu einer Umgangssperre führen dürften. Eine solche sei in keinem Fall im Sinne der Kinder. Auch könne das Gericht keine Kindeswohlgefährdung erkennen, wenn die Kinder bei dem Kindesvater wären. Das Familiengericht bat daher beide Parteien zu einer einvernehmlichen Regelung des Umgangsrechts, was dann auch geschah. Diese Regelung wird nun auch ohne weitere Schwierigkeiten unter den Elternteilen gelebt. Es zeigt sich einmal mehr, dass eine familiengerichtliche Entscheidung zum Umgang ein sehr hilfreiches Mittel ist, um Streit unter getrennt Lebenden Eltern zu befrieden. Nutzen Sie gerne unsere kostenlose Ersteinschätzung, wenn auch Sie Probleme mit dem Umgang bei Ihren Kinder haben.