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Signal Iduna zahlt nach Klageeinreichung 10.679,00 EUR - LG Kiel Az. 11 O 111/16

Unser Mandant litt an einem so genannten Subacromiale Impingementsyndrom, einer Einengung des Schulterdachs mit dem darunterliegenden Gewebe und einer daraus folgenden entzündlichen Veränderung der Schleimbeutel. Er hatte dauerhaft starke Schmerzen in der rechten Schulter, konnte seinen Arm nicht mehr bewegen und war damit arbeitsunfähig, denn er musste als Versicherungsmakler regelmäßig zu seinen Kunden fahren. Dies war ihm nun nicht möglich. Ein guter Chirurg leitete alle diagnostischen Maßnahmen ein und empfahl eine Operation. Nach einer Schonzeit von drei Monaten nach der Operation wäre ein so gutes Operationsergebnis zu erwarten, dass unser Mandant dann wieder arbeitsfähig sei. Unser Mandant begehrte von seiner Versicherung, der Signal Iduna, die Zahlung eines Krankentagegeldes. Die Signal Iduana zahlte zunächst auch. Nach einigen Wochen aber bat sie unseren Mandanten, einen Gutachtentermin bei einem Arzt in Hamburg wahrzunehmen. Unser Mandant fuhr nach Hamburg und ging davon aus, dort untersucht zu werden. Der Arzt untersuchte unseren Mandanten aber gar nicht. Er sagte ihm vielmehr, er sei nicht arbeitsunfähig (also vorübergehend nicht in der Lage zu arbeiten), sondern er sei berufsunfähig (also dauerhaft nicht mehr in der Lage, zu arbeiten). Die geplante Operation sei absolut sinnlos und würde kene Heilung bringen. Würde er sich operieren lassen, würde er wahrscheinlich auch noch eine Infektion bekommen und die Schulter wäre dann schmerzhafter als heute. Unser Mandant widersprach und berichtete von der geplanten Operation. Der Arzt antwortete dann, er sei entweder berufsunfähig oder aber könne er arbeiten und sei nur ein Simulant. Im übrigen habe unser Mandant beruflich wohl etwas falsch gemacht, wenn er in seinem Alter noch auf die Zahlung von Krankentagegeld angewiesen sei. Hierzu ist anzumerken, dass unser Mandant als Versicherungsmakler keinerlei Grund hatte, uns nicht die Wahrheit über den Ablauf dieser "ärztlichen Untersuchung" zu berichten. Man kann sich gut vorstellen, dass unser Mandant ziemlich konsterniert war und gar nicht glauben wollte, was ihm gerade widerfahren war.

Wir reichten Klage zum Landgericht Kiel ein. Unser Mandant ließ sich operieren und war nach drei Monaten Schonzeit wieder schmerzfrei. Er kann seinen Arm heute wie gewohnt bewegen und kann natürlich auch wieder arbeiten. Die Signal Iduna schreibt nun unseren Mandanten an und bittet um weirere Formulare und dass, obwohl es einen Gerichtsprozess gibt und die Signal Iduna und auch unser Mandant anwaltlich vertreten sind. Sie schreibt: "Sie sind leider erkrankt - wir wünschen Ihnen alles Gute. Als Ihr Partner sind wir gerade in dieser Zeit für Sie dar.  Wir wollen Ihnen so schnell wie möglich helfen. Bitte senden Sie uns deshalb die Formulare - von Ihnen und Ihrem Arzt ausgefüllt - bis zum [Datum, Anm. des Autors].zurück." Diese Formulare waren natürlich von unserem Mandanten schon vor Monaten eingereicht worden. Auf Rückfrage bei der Signal Iduna weiß man dort nichts von einem Gerichtsprozess! Die Formulare findet man auch nicht, obwohl man ja schon Krankentagegeld ausgezahlt hatte. Unser Mandant füllt die Formulare also erneut ausund sendet sie der Signal Iduna zu. Die Versicherung zahlte nun ohne nähere Erklärung ein Krankentagegeld von 10.679,00 EUR an unseren Mandanten. Nun fehlen noch ein paar Monate, die nicht gezahlt wurden. Es sind die Monate vor der Operation nach Feststellung durch den Gutachter, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. In einem Hinweisbeschluss schreibt das Gericht nun: "[...] Streitig ist danach nur noch der Zeitraum vom [Datum, Anm. des Autors] bis zum [Datum, Anm, des Autors]. Man fragt sich wieso. [...] Der Beklagten wird aufgegeben binnen drei Wochen darzulegen, woraus sich ergibt, dass der Kläger in der Zeit vom [Datum, Anm. des Autors] bis zum [Datum, Anm. des Autors] und vom [Datum, Anm. des Autors] bis zum[Datum, Anm. des Autors], aber nicht vom [Datum, Anm. des Autors] bis zum[Datum, Anm. des Autors] vertragsbedingungsgemäß arbeitsunfähig war. Weiter wird ihr aufgegeben mitzuteilen, ob sie ihre Behauptung, der Kläger sei berufsunfähig, aufrecht erhalten will. [...]"

Inzwischen ist vom Gericht ein Sachverständiger bestimmt worden. Dieser soll klären, ob der Kläger tatsächlich in der Zeit vor der Operation berufsunfähig war. Wollte man die Frage mit gesunden Menschenverstand beantworten, würde man wohl sagen, dass er in keinem Fall berufsunfähig, also dauerhaft nicht arbeitsfähig war, denn nach der Operation war er ja gesund. Er konnte also geheilt werden und war damit ja in jedem Fall nur arbeitsunfähig, also nur vorübergehend nicht in der Lage zu arbeiten. Und diese Arbeitsfähigkeit hatte die Versicherung in den Monaten zuvor durch Zahlung ja schon anerkannt. Man könnte denken, es handelt sich um einen sinnlosen Prozess. Wir werden weiter berichten.