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  • Familiengericht Plön gibt uns Recht und trifft Umgangsregelung - Az 52 F 479/17

    Familiengericht Plön gibt uns Recht und trifft Umgangsregelung - Az 52 F 479/17

    Wir hatten für unseren Mandanten eine Umgangsregelung für seine beiden Kinder beantragt. Die von uns Regelung sah einen 14tägigen Umgang mit den noch kleinen Kindern vor. Beide Eltern hatten sich mit viel Emotionen getrennt und die Kindesmutter wollte nun dem Kindesvater den Umgang mit den Kindern nicht mehr gewähren, obwohl der Umgang schon über Monate unproblematisch stattgefunden hatte. Dem Kindesvater waren die Gründe dafür, dass er die Kinder nicht mehr sehen sollte, nicht nachvollziehbar. Objektiv betrachtet spielte die emotional belastete Trennung wohl eine große Rolle. Dass nun aber der Kindesvater die Kinder nicht mehr sehen sollte, belastete sowohl den Vater wie auch die Kinder. Nun wollte die Kindesmutter aber auch den Umgang überhaupt nicht mehr gewähren und verlangte sogar das alleinige Sorgerecht.

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  • OLG Schleswig (6. Senat für Familiensachen) bestätigt unsere Rechtsansicht zur Umgangsregelung - Az 14 UF 20/18

    OLG Schleswig (6. Senat für Familiensachen) bestätigt unsere Rechtsansicht zur Umgangsregelung - Az 14 UF 20/18

    Der 6. Familiensenat des Oberlandesgericht Schleswig hat uns nun in einer Umgangssache Recht gegeben. Die Kindesmutter wollte eine Umgangsregelung, die zuvor im Einvernehmen mit Hilfe des Familiengerichts zustande gekommen war, abändern lassen. Als Begründung gab sie im wesentlichen an, dass die umfangreiche Umgangsregelung heute nicht mehr praktikabel sei. Die Kinder würden unter der Regelung massiv leiden und daher müsse man von einer gravierenden Kindeswohlgefährdung ausgehen. Wir hatten für unseren Mandanten argumentiert, dass die von der Kindesmutter angegebenen Gründe nicht zuträfen. Insbesondere aber sei das ganze Gegenteil der Fall, die Kinder würden nämlich das umfangreiche Umgangsrecht, dass beide Elternteile durch die Umgangsregelung erhalten hatten, sehr positiv aufnehmen. Von einer Kindeswohlgefährdung könne aus verschiedenen Gründen in keinem Fall gesprochen werden.

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  • Umgang mit Kindern im "Wechselmodell"- Familiengericht Flensburg gibt uns Recht - 94 F 162/17

    Umgang mit Kindern im "Wechselmodell"- Familiengericht Flensburg gibt uns Recht - 94 F 162/17

    Der Bundesgerichtshof hat mit seinem jüngstem Beschluss deutlich gemacht, dass ein Wechselmodell für den Umgang mit Kindern vom Gesetz nicht ausgeschlossen ist. Entscheidend sei vielmehr immer, ob die Regelung eines Wechselmodells im Sinne der Kinder ist, also dem Kindeswohl entspricht. In unserem Fall hatten beide Elternteile so flexible Arbeitszeitregelungen, dass beiden eine Betreuung der Kinder gleichermaßen möglich war. Vorliegend hatte uns der Kindesvater darum gebeten, für eine Regelung im Rahmen eines Wechselmodells für seine Kinder zu streiten. Der Kindesvater hätte gerne eine außergerichtliche Einigung erzielt, die Anwälte der Kindesmutter wollten aber nur einer 14-tägige Umgangsregelung zustimmen, obwohl die Kinder mit 3 und 5 Jahren noch sehr klein waren.

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  • Familienkasse verwehrt Kindergeldzahlung und zahlt nach Klageerhebung - Az 2 K 227/13

    Familienkasse verwehrt Kindergeldzahlung und zahlt nach Klageerhebung - Az 2 K 227/13

    In diesem Fall wandten sich die Eltern eines lernbehinderten Kindes an uns. Die Familienkasse hatte jahrelang das Kindergeld für den gemeinsamen Sohn gezahlt, nun aber aufgrund des Ereichens der Altersgrenze mit kurzem Anschreiben eingestellt. Ein psychologisches Gutachten habe ergeben, dass der Sohn vollschichtige Arbeiten ausüben könne, also mindestens 6 Stunden täglich. Der Sohn hatte in den letzten 10 Jahren immer wieder Praktika gemacht, wurde aber nie in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen. Es lag nicht daran, dass er etwa unpünktlich zur Arbeit erschienen sei, er würde schlicht immer wieder vergessen, was er zu tun habe. Nach Einreichung unserer Klage zahlte die Familienkasse anstandslos.

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  • Scheidung innerhalb von 4 Monaten - ein Beispiel - Familiengericht Kiel Az. 58 F 148/17

    Scheidung innerhalb von 4 Monaten - ein Beispiel - Familiengericht Kiel Az. 58 F 148/17

    Viele möchten eine schnelle Scheidung ihrer Ehe, wenn die Entscheidung zur Ehescheidung erst einmal gefallen ist. Grundsätzlich gilt jedoch, dass das Trennungsjahr nach §§ 1565, 1567 BGB abgelaufen sein muss. Dazu müssen die Eheleute grundsätzlich ein Jahr getrennt sein, was nach § 1567 BGB bedeutet, dass seit mindestens einem Jahr keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. In der Regel wird die häusliche Gemeinschaft aufgehoben, wenn ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus auszieht. Es gibt aber auch die Möglichkeit, die häusliche Gemeinschaft innerhalb der gemeinsamen Wohnung aufzuheben. Ist das Trennungsjahr abgelaufen, kann die Scheidung eingereicht werden. Wie schnell die Scheidung dann ablaufen kann, hängt vielfach auch von den Eheleuten ab. Nicht selten erreichen wir eine schnelle Scheidung, weil alle erforderlichen Unterlagen schnell vorliegen. Eine Scheidung innerhalb von 4 Monaten ist dann schon recht schnell, wenn wie in unserem Beispiel die Versorgungsanwartschaften noch ausgeglichen werden müssen.

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  • Familiengericht Kiel erlässt auf unseren Antrag einstweilige Anordnung - Az 53 F 234/17

    Familiengericht Kiel erlässt auf unseren Antrag einstweilige Anordnung - Az 53 F 234/17

    Leider kommt es in familienrechtlichen Angelegenheiten auch vor, dass sich Kindeseltern nicht über Maßnahmen einigen können, die für die Gesundheit und damit für das Kindeswohl von großer Bedeutung sind, wie z.B. eine stationäre Behandlung. Kann keine Einigung herbeigeführt werden, weil ein Elternteil seine Zustimmung z.B. zu einer dringend notwendigen ärztlichen Behandlung verweigert, ist diese Zustimmung aufgrund eines gemeinsamen Sorgerechts aber notwendig, so kann auf Antrag das Familiengericht die Entscheidung darüber durch eine Eilentscheidung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG erlassen. In hier entschiedenen Fall gab uns das Familiengericht Kiel Recht und sprach eine einstweilige Anordnung aus, um Gefahren für das Kindeswohl abzuwenden.

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  • BGH gibt uns wieder Recht und rügt Verfahrensfehler des OLG Köln! (BGH Az. VI ZB 27/15)

    BGH gibt uns wieder Recht und rügt Verfahrensfehler des OLG Köln! (BGH Az. VI ZB 27/15)

    Wir waren von unserem Mandanten beauftragt, eine Berufung zum Oberlandesgericht Köln einzulegen. Er hatte in erster Instanz ein Verfahren wegen eines Behandlungsfehlers seines behandelnden Arztes verloren. Dies vorab: Auf Anraten des OLG Köln haben wir inzwischen für unseren Mandanten einen hervorragenden Vergleich in 5stelliger Höhe abschließen können (OLG Köln Az. 5 U 38/15). Unser Mandant hatte an einer schweren Knieinfektion nach einer Knieopertion gelitten. Der Gutachter im ersten Verfahren hatte einen Behandlungsfehler abgelehnt, obwohl die Knieinfektion viel zu spät behandelt worden war.

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  • Der BGH gibt uns erneut Recht! (Az. VI ZR 89/16 - Beschluss vom 16.05.2017)

    Der BGH gibt uns erneut Recht! (Az. VI ZR 89/16 - Beschluss vom 16.05.2017)

    Der Bundesgerichtshof hat nun zu erneut zu unseren Gunsten entschieden. Was war geschehen? Das Landgericht Kiel und das Oberlandesgericht Schleswig hatten unseren Antrag auf Einholung eines pathologischen Gutachtens nicht als entscheidungserheblich angesehen. Um die Abweisung begründen zu können, vertraten beide Gerichte die Ansicht, unser Antrag auf Einholgung eines weiteren Gutachtens sei verspätet gewesen. Der Bundesgerichtshof gab uns nun Recht. Eine Verspätung läge nicht vor und beide Gerichte hätten unserem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachens folgen müssen.

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News der Kanzlei SHB